Institutionelles Schutzkonzept: Prävention sexueller Missbrauch

Seelsorgeeinheit IV: Neuenbürg-Birkenfeld
Wirksame Prävention gegen sexuelle Gewalt beruht auf verschiedenen Elementen.
Nur die Gesamtheit der Maßnahmen sichert Qualität. Die Präventionsordnung greift dafür die Idee des institutionellen Schutzkonzeptes auf. Ziel ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders und der Verantwortung entwickeln zu helfen. Wichtig ist, dass alle Mitarbeitenden partizipativ beteiligt werden sollen. Auch die Kinder, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen selbst sollen beteiligt und immer wieder einbezogen werden in Hinblick auf das Schutzkonzept, es zu justieren und weiterzuentwickeln. Hier wird deutlich, dass nur eine Grundhaltung des Respekts vor den Rechten von Kindern, Jugendlichen und allen Anvertrauten das Fundament eines solchen Schutzkonzeptes sein kann. (vgl. UN-Konventionen über die Kinderrechte und über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).

1. Vorwort:
„Als Kirche tragen wir eine besondere Verantwortung für die jungen Menschen und alle Schutzbefohlenen, die uns anvertraut sind. In der Nachfolge Jesu hat die Kirche den Auftrag zu heilen, zu versöhnen und dazu beizutragen, dass das Leben gelingt, denn zu unserem Heil hat Jesus Christus gelebt, ist gestorben und auferstanden.
Eine gute Präventionsarbeit kann dazu beitragen, dass wir dieser Verantwortung intensiv nachkommen. Sie ist die Grundlage, dass sich die schrecklichen Taten der Vergangenheit in Zukunft nicht wiederholen.
Die Diözese Rottenburg-Stuttgart unternimmt umfangreiche Maßnahmen, damit sexueller Missbrauch durch Mitarbeitende in ihren Einrichtungen und Gemeinden gegenwärtig und künftig verhindert wird. Unser Blick richtet sich verstärkt auf die verletzlichen und verletzten Menschen. Ihnen gilt unsere erste Sorge.
(aus der Präambel der Präventionsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Bischof Fürst von 2015)
Sinn und Zweck des vorliegenden Schutzkonzeptes ist es, dass unsere Seelsorgeeinheit Mädchen und Jungen, Männern und Frauen sichere Räume bietet, in dem sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten und Begabungen entwickeln und ihren Lebens- und Glaubensweg finden können. Es soll insbesondere eine Kultur der Aufmerksamkeit gegenüber Grenzverletzungen bis hin zu sexuellen Übergriffen fördern und die Handlungssicherheit bei entsprechenden Vorfällen auf Dauer gewährleisten.

2. Verantwortungsperson
Die verantwortliche Person in unserer Kirchengemeinde ist die Gemeindereferentin. Sie initiiert die Maßnahmen für die wirksame Prävention von sexueller, psychischer und körperlicher Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen und sie bemüht sich um das Wachsen einer Kultur des achtsamen Miteinanders und der gegenseitigen Verantwortung.
Damit sie diese beschriebenen Maßnahmen initiieren kann, informieren sie die Gruppen der Seelsorgeeinheit regelmäßig über neue ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Kinder- und Jugendarbeit sowie über die Beendigung ihres Engagements (falls möglich 3 Monate später).

3. Personalauswahl und Personalentwicklung
Eine Person, die ehrenamtlich in der Seelsorgeeinheit mitarbeiten möchte, wird je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts mit Schutzbefohlenen entweder über die vorhandenen Regeln und Vereinbarungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in einem Gespräch mit der Gemeindereferentin oder in schriftlicher Form grundlegend informiert oder erhält eine Schulung.
Dies gilt für neue wie für bereits eingesetzte Mitarbeitende in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen. 
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Übernahme eines Ehrenamtes in Kontakt mit Schutzbefohlenen:
1. Die Gemeindereferentin bzw. die Gruppenverantwortlichen für einen Bereich in der Arbeit mit Schutzbefohlenen verschaffen sich einen Eindruck über die Haltung der Person im Hinblick auf Prävention und ihre Eignung für das entsprechende Ehrenamt.
2. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis wird vorgelegt von Personen ab 16 Jahren:
a.   die eine Gruppe leiten oder regelmäßigen Kontakt zu Schutzbefohlenen über einen längeren Zeitraum haben.
b.   die in einem Betreuungsverhältnis 1:1 mit Schutzbefohlenen stehen
c.   die in einem Freizeitangebot mit Übernachtung mitwirken
d.   die Veranstaltungen im privaten Rahmen durchführen
3. Es folgt eine Einladung zu einer verpflichtenden Schulung zum Thema Prävention bzw. eine grundlegende Information über das Schutzkonzept der Seelsorgeeinheit sowie zentrale Aspekte der Prävention.
4. Im Anschluss an die Schulung bzw. Information, wird der Verhaltenscodex und die Selbstverpflichtungserklärung der Diözese unterschrieben.

4. Aus- und Fortbildung
Alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die in Kontakt mit Schutzbefohlenen stehen, werden im Hinblick auf die Zielsetzungen und die Verfahrensweisen dieses Schutzkonzeptes qualifiziert, sowie über weitere zentrale Aspekte zum Thema Kindeswohl und der Prävention von sexueller Gewalt informiert.
Alle hauptamtlichen Mitarbeiter/innen nehmen an einer Intensivschulung teil.
Alle Ehrenamtlichen, die Kontakt mit Schutzbefohlenen haben und auf die die Kriterien von 3.2. zutreffen, besuchen möglichst vor Beginn ihres Ehrenamtes eine Schulung, die in Kooperation mit weiteren Seelsorgeeinheiten des Dekanats jährlich angeboten und durch eine Referentin/einen Referenten (Jugendreferat) durchgeführt wird. Im Anschluss an die Schulung unterschreiben die Ehrenamtlichen den Verhaltenscodex der Diözese.
Alle Ehrenamtlichen, die nur kurzzeitigen Kontakt mit Schutzbefohlenen haben und auf die die Kriterien von 3.2. nicht zutreffen, werden über das Schutzkonzept der Seelsorgeeinheit sowie über zentrale Aspekte zum Thema Kindeswohl und Prävention von sexueller Gewalt entweder in einem Gespräch oder in schriftlicher Form (durch einen Brief) informiert und unterschreiben die Selbstauskunftserklärung sowie den Verhaltenscodex der Diözese.
Die Organisation und die Einladung der Ehrenamtlichen zur Schulung bzw. ihre Information erfolgt auf Initiative der Gemeindereferentin.

5. Verhaltenscodex
Klare Regeln bzgl. eines wertschätzenden und grenzachtenden Umgangs mit und unter den anvertrauten Schutzbefohlenen geben Handlungssicherheit für alle Beteiligten.
Durch ihre Unterschrift verpflichten sich alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen im Engagement mit Schutzbefohlenen auf die Einhaltung des Verhaltenscodex der Diözese. Dieser ist im Anhang III abgedruckt. In der Regel wird der Verhaltenscodex vor Beginn der Tätigkeit und nach Besuch einer Präventionsschulung unterschrieben. Der unterschriebene Verhaltenscodex wird im Pfarrbüro abgeheftet. Die ehrenamtlich Mitarbeitenden erhalten eine Kopie.
Durch entsprechende Schulungsmaßnahmen sind die erworbenen Kenntnisse spätestens alle fünf Jahre aufzufrischen. Die Dokumentation der Teilnahme an den Schulungen erfolgt über die Gemeindereferentin.

6. Beratungs- und Beschwerdewege
Auf der Basis einer offenen und transparenten Kommunikationskultur werden klare und einfache Kontaktwege im Rahmen des Schutzkonzeptes aufgestellt und in der Seelsorgeeinheit bekannt gemacht. Alle ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen verpflichten sich, die notwendigen und vorgegebenen Schritte zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen einzuleiten.
Es geht nicht nur um das Melden von vermuteten oder verdächtigen konkreten Vorfällen, die über Grenzfälle (unbeabsichtigte Handlungen) bis zu Übergriffen und sexueller Misshandlung und Gewalt reichen können. Die Kommunikationswege sollen auch für generelle Fragen offenstehen und einladend wirken.
Auslöser eines Beratungs- oder Beschwerdevorgangs ist die Person, die eine entsprechende Meldung abgibt – sei es an eine/n haupt- oder ehrenamtliche/n Mitarbeiter/in der Seelsorgeeinheit oder direkt an die zentrale Ansprechstelle, die Gemeindereferentin der Seelsorgeeinheit, falls diese befangen ist, an den Dekanatsreferenten oder den Dekan. Dies kann in beliebiger Form erfolgen. (z. B. persönliche Ansprache, Telefonat, email, Brief etc.) Die angesprochene Person sorgt für eine Dokumentation des Vorgangs. Sie klärt den Sachverhalt mit dem Melder ab, um auf einer gesicherten Basis konkrete Schritte vorschlagen zu können. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Wertung oder Beurteilung erfolgt, es geht um Information, Beratung und bedarfsgerechte Unterstützung.
Spätestens wenn sich die Vermutung einer Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung von minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen („sexueller Missbrauch“ im weitesten Sinne) ergibt, wendet sich die Gemeindereferentin bzw. der Dekanatsreferent an eine fachliche Beratungsstelle.
Wenn sich die Vermutung bestätigt und ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch naheliegt, meldet die Gemeindereferentin oder der Dekanatsreferent oder der Dekan den Vorgang an die Kommission sexueller Missbrauch der Diözese Rottenburg-Stuttgart und informiert darüber den Dekan.
Alle Beratungs- und Beschwerdevorgänge werden in geeigneter Weise dokumentiert. Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und geschützt.

Wichtig:  was können Sie tun, wenn Ihnen jemand von Missbrauch erzählt?

  • Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.
  • Aufmerksam zuhören und die Aussage des betroffenen Menschen ernst nehmen.
  • Die Botschaft geben: „Du bist nicht schuld, gut, dass du dich mitgeteilt hast.“
  • Die Betroffenen erzählen lassen, aber insbesondere bei Kindern nicht nach Details nachfragen.
  • Keine unerfüllbaren Versprechen geben. (zum Beispiel niemandem davon zu erzählen)
  • Dem Betroffenen klarmachen, dass man das Gespräch vertraulich behandelt, aber dokumentiert und
  •  der Kontakt zu einer Fachperson gesucht werden muss, um sich Rat, Unterstützung und Hilfe zu holen.
  • Weitere Schritte mit dem betroffenen Menschen besprechen z. B. an wen man sich jetzt wendet (siehe Anhang IV: Beratungs- und Beschwerdeweg), ob und wann man wieder Kontakt aufnimmt.
  • Den Inhalt des Gesprächs kurz undsachlich notieren: Wer sagt oder tut was in welcher Situation?
  • Keine Informationen an die/den Verdächtige(n) weitergeben.
  • Das Gespräch vertraulich behandeln.

    Eigene Grenzen achten und sich selbst Hilfe holen

7. Nachhaltige Aufarbeitung
Die nachhaltige Aufarbeitung zielt auf die Nachsorge eines jeden einzelnen Vorgangs. Verdachts- und Missbrauchsfälle werden begleitet und entsprechende Nachsorge wird geleistet. Die vom Pfarrer autorisierte Person greift hierzu auf die Unterstützung durch diözesane Beratungs- und Supervisionsangebote zurück.
Zudem bezweckt die Verpflichtung zu nachhaltiger Aufarbeitung die kontinuierliche Weiterentwicklung des Schutzkonzepts und damit die Steigerung der Wirksamkeit und Effektivität der Prävention. Dies umfasst die verstärkte Sensibilisierung für die Thematik, die bedarfsgerechte Unterstützung und die Vorbereitung auf konkrete Verdachtssituationen und Missbrauchsfälle

8. Qualitätsmanagement
Da sich das Arbeitsfeld ständig ändert, sowohl Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene, als auch die ehren- und hauptamtlichen Verantwortlichen wechseln, ist eine kontinuierliche Überprüfung der Regeln und der getroffenen Vereinbarungen notwendig.
Mindestens alle zwei Jahre sollen daher im KGR bzw. die einer von ihm bestellten Arbeitsgruppe, einem Ausschuss, sowohl die Inhalte des Schutzkonzeptes und eventuell notwendige Anpassungen erörtert werden.
Sollten Verdachtsfälle aufgetreten sein, prüft der KGR bzw. die von ihm bestellte Arbeitsgruppe oder der Ausschuss, ob im Hinblick auf den jeweiligen Vorfall das Schutzkonzept hilfreich war oder ob entsprechende Anpassungen notwendig sind.
Damit das Schutzkonzept alle Gruppen erreicht und Unterlagen insbesondere in Notfällen verfügbar sind, wird die Seelsorgeeinheit:
- das Schutzkonzept auf der Homepage veröffentlichen unter einem eigenen Menüpunkt und aktuell halten.
- jedem Gruppenverantwortlichen einen Ordner „Schutzkonzept“ zur Verfügung stellen.
- im Pfarrbüro einen stets aktualisierten Ordner „Schutzkonzept“ bereitstellen.

ERGÄNZUNG gemäß Neufassung des Schutzkonzeptes der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 04.11.2019:
Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung von der Vorlageverpflichtung des Erweiterten Führungszeugnisses und der Selbstauskunft: - da wo §2 nicht zutrifft:
§ 2: (1) Beschäftigte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden oder die sonst aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in vergleichbarer Weise Kontakt haben, sind auf Verlangen des Dienstgebers in regelmäßigen Abständen und bei der Einstellung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne des § 30a BZRG verpflichtet. – (2) erwachsene Schutzbefohlene
Kommentar zu § 2 Absatz 1: Eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, liegt nur vor, wenn die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz bestimmungsgemäß Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, der im Hinblick auf seine Art, Intensität und Dauer einer Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung entspricht. Dies ist auch der Fall, wenn aufgrund der bestimmungsgemäßen oder arbeitsplatzgemäßen regelmäßigen Einsichtnahme des Beschäftigten in hochsensible Daten von Kindern und Jugendlichen eine Gefahrsituation entstehen kann. Dem Dienstgeber steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Nicht ausreichend ist eine rein hypothetische Möglichkeit.
Im Aufforderungsschreiben zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist auf die Befreiungsmöglichkeit von der Vorlageverpflichtung eines erweiterten Führungszeugnisses und die Antragsfrist – der Antrag dafür soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Aufforderungsschreibens gestellt werden. Der Dienstvorgesetzte muss diesem Antrag schriftlich zustimmen. Der Antrag wird an die zuständige einsichtnehmende Stelle gestellt.  –> Nachweis der Befreiung kommt in die Personalakte.

VI. Beratungsstellen bei Vermutung oder Verdacht auf sexuellen Missbrauch                    
A. Fachberatungsstelle: für Pforzheim und den Enzkreis: Lilith
Der Verein Lilith:
Lilith e. V. - Verein für ein selbstbestimmtes Leben frei von sexueller Gewalt.
ist Träger der Beratungsstelle für Mädchen und Jungen zum Schutz vor sexueller Gewalt. 
Hohenzollernstr. 34, 2. Stock, 75177 Pforzheim.
Montags, donnerstags und freitags von 9 – 12 Uhr, mittwochs von 14-16 Uhr
Telefonnummer: 07231 – 353434 per Mail: info(at)lilith-beratungsstelle.de
Homepage:
www.lilith-beratungsstelle.de

Kinderschutzteam des Bischöflichen Jugendamts/BDKJ:
Außerhalb der Schulferien zu den Bürozeiten: Tel.: 07153 3001 234,
täglich von 8-20 Uhr, auch am Wochenende: Tel.: 0151 53 78 14 14, E-Mail: kinderschutz(at)bdkj.info , Homepage: www.bdkj.info/ueber-uns/bdikj-dioezesanverband/kinder-und-jugendschutz

Bundesweite Angebote: Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym)
Tel.: 0800 22 55 530

B. Für allgemeine Rückfragen zum Thema Prävention:
Die Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz im Bischöflichen Ordinariat:
Sabine Hesse – Diplomtheologin und -pädagogin. Tel.: 07472/169 – 385 , Fax: 07472/169 – 83385,
E-Mail: praevention(at)drs.de

C. Meldestelle der Diözese bei konkretem Verdacht auf sexuellen Missbrauch:
Wenn sich die Vermutung bestätigt, dass ein/-e haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende/-r in einer kirchlichen Gemeinde, Organisation oder Einrichtung sexuellen Missbrauch begangen haben könnte, ist die folgende Stelle einzuschalten:
Kommission sexueller Missbrauch der Diözese Rottenburg-Stuttgart:

Erwin Wespel, Geschäftsführer, Postfach 9, 72101 Rottenburg am Neckar, Tel.: O7472 169 783 oder Mobil: 0171 2896994, Fax: 07472 169 – 83783, E-Mail: ksm-kontakt(at)ksm.drs.de
Dr. Monika Stolz, Vorsitzende, Dr. Norbert Reuhs, Beauftragter für Voruntersuchungen,
Mechthild Berchtold, Beauftragte für Voruntersuchungen
www.drs.de/rat/hilfe-bei-missbrauch/kommission-sexueller-missbrauch.html

D. Unterstützung für eine nachhaltige Aufarbeitung
Psychologische Familien- und Lebensberatung (PFL)
www.drs.de/rat-und-hilfe/psychologische-beratungsstellen-html

Beraterteam für Irritierte Systeme der Diözese
Dr. Matthias Ball, Tel: 07472 922153
E-Mail: mball.institut-fwb(at)bo.drs.de
www.institut-fwb.de (Referat Leitung und Beratung)